GCJZ-Logo

Zur Einführung

Die Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit sind in der Bundesrepublik Deutschland nach der Befreiung vom nationalsozialistischen Unrechtsstaat entstanden. Sie wissen von der historischen Schuld und stellen sich der bleibenden Verantwortung angesichts der in Deutschland und Europa von Deutschen und in deutschem Namen betriebenen Vernichtung jüdischen Lebens. Begründet in der biblischen Tradition folgen sie der Überzeugung, dass im politischen und religiösen Leben eine Orientierung nötig ist, die ernst macht mit der Verwirklichung der Rechte aller Menschen auf Leben und Freiheit ohne Unterschied des Glaubens, der Herkunft oder des Geschlechts.

Ziele

Die Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit setzen sich ein für Verständigung und Zusammenarbeit zwischen Christen und Juden bei gegenseitiger Achtung aller Unterschiede, Erinnerung an die Ursprünge und Zusammenhänge von Judentum und Christentum, Selbstbesinnung in den christlichen Kirchen hinsichtlich der in ihnen theologisch begründeten und geschichtlich verbreiteten Judenverachtung und Judenfeindschaft, Bewahrung der noch erhaltenen vielfältigen Zeugnisse jüdischer Geschichte, Entfaltung freien, ungehinderten jüdischen Lebens in Deutschland, Achtung der Eigenständigkeit ethnischer Minderheiten, Solidarität mit dem Staat Israel als jüdische Heimstätte. Sie wenden sich deshalb entschieden gegen alle Formen der Judenfeindschaft: religiösen Antijudaismus, rassistischen und politischen Antisemitismus sowie Antizionismus, Rechtsextremismus und seine Menschenverachtung, Diskriminierung von einzelnen und Gruppen aus religiösen, weltanschaulichen, politischen, sozialen und ethnischen Gründen, Intoleranz und Fanatismus. Die Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit sind offen für alle, die für diese Ziele eintreten.

Verwirklichung der Ziele

Zur Verwirklichung ihrer Ziele beteiligen sie sich an der allgemeinen Erziehungs-, Bildungs- und Jugendarbeit. Sie sind bereit zur Zusammenarbeit mit Gruppen und Parteien, privaten und öffentlichen Einrichtungen, die sich ähnlichen Aufgaben verpflichtet haben. Die Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit haben sich im Deutschen Koordinierungsrat zusammengeschlossen, um ihren Aufgaben und Zielen gemeinsam besser gerecht zu werden.

A. Name, Sitz und Zweck

§ 1 Die Vereinigung führt den Namen „Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit Stuttgart e.V.“. Sie hat ihren Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister eingetragen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. §2 Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinigung fördert in einzelnen, ausgesuchten und abgestimmten Fällen wissenschaftliche Studienarbeiten im Rahmen der Zweck- und Aufgabenbindung der Vereinigung und der hierfür anerkannten steuerlichen Möglichkeiten. Verwirklicht wird dieser Satzungszweck insbesondere durch Beihilfen für wissenschaftliche Arbeiten, Bereitstellung von Lehrhilfsmitteln, Publikation von wissenschaftlichen Arbeiten sowie Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen im In- und Ausland. Die Gesellschaft wendet sich an alle Menschen guten Willens. Sie ist Die Gesellschaft wendet sich an alle Menschen guten Willens. Sie ist eine gemeinnützige Organisation, die sich zur Aufgabe stellt, Vorurteile und Missverständnisse zwischen Menschen verschiedener rassischer, nationaler und religiöser Herkunft zu beseitigen. Sie sucht bei allen Organen des öffentlichen Lebens wie Behörden, Vereine und Gewerkschaften, insbesondere bei den großen Erziehungskräften des Volkes wie Kirche und Synagoge, Schule und Hochschule, Presse und Rundfunk, Theater und Film, die Zusammenarbeit im Geiste gegenseitiger Achtung und gemeinsamer bürgerlicher Verantwortung zu fördern. Sie erstrebt die Achtung der Würde eines jeden Menschen und erwartet von jedem, der sich zu diesen Ideen bekennt, mutiges Eintreten, sobald und so oft Mitmenschen wegen ihrer religiösen Einstellung, ihrer rassistischen oder nationalen Zugehörigkeit angefeindet oder benachteiligt werden.

B. Arten der Teilnahme an der Tätigkeit der Gesellschaft

§3 Die Gesellschaften unterscheidet: Vollmitglieder, Ehrenmitglieder, Förderer. §4 Vollmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden; sie müssen durch ihre Stellung und ihr Verhalten in der Öffentlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie sich für die Ziele der Gesellschaft einsetzen. Über ihren Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. §5 Personen, die sich um die Gesellschaft oder ihre Bestrebungen besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung auf Antrag des erweiterten Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. §6 Natürliche oder juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen und Behörden, welche die Gesellschaft durch Geldspenden unterstützen, gelten als Förderer. §7 Mitgliedschaft, Ehrenmitglieschaft können jederzeit zum Schluss des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. §8 Bei schwer wiegendem Verstoß gegen die Bestrebungen der Gesellschaft kann vom erweiterten Vorstand der Ausschluss eines Mitgliedes ausgesprochen werden. Dieser Beschluss ist dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Entscheid ist innerhalb eines Monats (gerechnet vom Tag des Empfangs) Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

C. Organe der Gesellschaft

§9 Organe der Gesellschaft sind: 1. Vorstand 2. erweiterter Vorstand 3. Mitgliederversammlung 4. Arbeitsausschüsse Beschlüsse dieser Organe erfordern, wo nicht anders vermerkt, einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. §10 Der Vorstand besteht aus den drei Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen Schriftführer. Die drei Vorsitzenden sollen je ein Protestant, ein Katholik und ein Jude sein. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. §11 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und drei weiteren Mitgliedern, von denen je einer Angehöriger des protestantischen, des katholischen und des jüdischen Bekenntnisses sein soll. Der erweiterte Vorstand hat den Arbeitsplan aufzustellen, der Mitgliederversammlung vorzulegen und durchzuführen. Er ist vom Vorstand einzuberufen, wenn eines seiner Mitglieder es verlangt. §12 Vorstand und erweiterter Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. §13 Arbeitsausschüsse nach § 9.4 werden vom erweiterten Vorstand auf Antrag eines der drei Vorsitzenden berufen. Sie wählen sich jeweils aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter; der Vorsitzende eines Arbeitsausschusses gehört für die Dauer seiner Tätigkeit dem erweiterten Vorstand an. §14 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vollmitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1) Beschlussfassung über a) den Jahrestätigkeitsbericht und Jahresfinanzbericht (Einnahmen- und Aus- rechnung) b) Bericht des Kassenprüfers c) Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes d) Satzungsänderungen, Auflösung der Gesellschaft e) den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 8 f) die Ernennung zu Ehrenmitgliedern. 2) Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes 3) Wahl von zwei Kassenprüfern 4) Entgegennahme von Haushaltsplan und Arbeitsplan. §15 Die Mitgliederversammlung kann ein besonders verdientes Mitglied mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit wählen. Mit der Wahl zum Ehrenvorsitzenden sind Sitz und beratende Stimme im Vorstand verbunden. §16 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand alljährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (§18) einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses verlangt. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens 10 Tage vorher (gerechnet vom Datum des Poststempels) durch schriftliche Einladung einzuberufen. Die Einladung soll die Angabe der Tagesordnung enthalten. §17 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. §18 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Art der Abstimmung wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Soll über Satzungsänderungen oder die Auflösung der Gesellschaft abgestimmt werden, so müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein und von den Anwesenden zwei Drittel zustimmen. Sind keine zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so wird eine zweite Versammlung unmittelbar nach Abschluss der ersten Versammlung einberufen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Anträge.

D. Einnahmen der Gesellschaft

§19 Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag kann beim Vorliegen besonderer Gründe für einzelne Mitglieder auf Antrag durch den Vorstand herabgesetzt werden. Die Ehrenmitglieder werden ab ihrer Ernennung beitragsfrei gestellt. Die Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes sowie der Arbeitsausschüsse erhalten auf Antrag Ersatz ihrer Aufwendungen und Reisekosten nach dem Landesreisekostenrecht (Reisekostenstufe c), wenn sie im Namen der Gesellschaft tätig wurden.

E. Geschäftsjahr

§20 Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

F. Vertretung im Deutschen Koordinierungsrat der Christen und Juden

§21 Die Gesellschaft ist Mitglied der Organisation deutscher Gesellschaften für christlich-jüdische Zusammenarbeit, die den Namen „Deutscher Koordinierungsrat der Gesellschaften für christlich-jüdische Zusammenarbeit führt. §22 Im Kuratorium des Koordinierungsrates ist die Gesellschaft durch ihre drei Vorsitzenden vertreten.

G. Auflösung der Gesellschaft

§23 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen zu gleichen Teilen auf die (1) Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg K.d.ö.R. (Hospitalstraße 36, 70174 Stuttgart), das (2) Katholische Stadtdekanat Stuttgart (Königstraße 7, 70173 Stuttgart) sowie die (3) Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart (Büchsenstraße 33, 70174 Stuttgart) über. Die drei vorgenannten Körperschaften haben die übertragene Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.